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Finanzen

Betriebsrenten-Anpassung....eine oftmals"vergessene" Pflicht

Viele Rentner verschenken  bares Geld

Nach § 16 des Betriebsrentengesetzes besteht die Pflicht zur Anpassung der Betriebsrente. Hierin wird der ehemalige Arbeitgeber verpflichtet, alle 3 Jahre zu prüfen, ob die Betriebsrente an den Verlust der Kaufkraft angepasst werden muß.

Diese Regelung hat zum Ziel, den Wert der Betriebsrente zu erhalten, den sie zu Beginn der Rentenzahlung hat.

Es wurde festgestellt, dass leider nicht alle Firmen diesem gesetzlichen Anspruch nachkommen. Viele Unternehmen „vergessen“ einfach ihre Pflicht oder bringen die schlechte wirtschaftliche Lage ins Spiel. Sollte die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens eine Erhöhung nicht zulassen, kann die Anpassung ausfallen. Dies muß aber vom ehemaligen Arbeitgeber begründet und belegt werden.

Sollte es dann zu einem Streitfall kommen, ist er dann auch beweispflichtig.

Deshalb sollten Betriebsrentner ihren Rentenbescheid daraufhin genau überprüfen und ggf. ihren Arbeitgeber an seine Pflicht erinnern. Hat man keine Rechtsschutzversicherung, genügt zunächst eine schriftliche Nachfrage beim Arbeitgeber. .........Hartnäckigkeit kann sich dabei auszahlen! Bleibt diese jedoch erfolglos, ist ein Gang zum Rechtsanwalt ratsam. Er prüft, ob ein Anspruch besteht und wahrt die Fristen.

Leider wissen viele Betriebsrentner nichts von ihrem Anspruch auf Inflationsausgleich und machen demzufolge von ihren Rechten auch kein Gebrauch.........doch unaufgefordert und freiwillig wird die Rente nicht in allen Fällen erhöht